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Das Insolvenzplanverfahren für Privatpersonen, Freiberufler und Selbständige bietet weitere Möglichkeiten der Entschuldung.

 

Seit dem 1.7.2014 kann das Insolvenzplanverfahren auch für Privatpersonen, Freiberufler und Selbständige eingesetzt werden.

Das Insolvenzplanverfahren kann zu einer schnellen Schuldenbefreiung führen. Gläubiger die gegen eine gütliche Einigung sind können überstimmt werden. Die einfache Mehrheit ist ausreichend. So ist es häufig möglich bereits nach einem Jahr die Restschuldbefreiung zu erreichen.

Der Insolvenzplan kann jederzeit im eröffneten Verfahren, spätestens bis zum Schlusstermin vorgelegt werden. Berechtigt zur Vorlage des Insolvenzplanes ist der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen § 219-221 Inso: Darstellender und gestaltender Teil des Insolvenzplanes.

Wenn Sie über finanzielle Mittel verfügen z.B. über Darlehen aus dem Familienkreis oder Freundeskreis, dann können Sie diese Mittel benutzen um ein Insolvenzplanverfahren durchführen zu lassen. Dabei muss den Gläubigern der pfändbare Teil ihres Einkommens angeboten werden. Eine große Akzeptanz besteht bei Einmalzahlungen an die Gläubiger.

 

Die Vorteile des Insolvenzplanverfahrens:

1. Schnellere und höhere Quotenauszahlung.

2. Das Insolvenzplanverfahren ist erheblich kürzer als das Insolvenzverfahren.

3. Kostenersparnis für alle Beteiligten.

4. Wirkt gegenüber unbenannten Gläubigern.

5. Keine Abtretung des pfändbaren Einkommens im Sinne § 287 (2) InsO.

6. Restschuldbefreiung auch nach 6 Monaten möglich.

7. Löschung aus der Schufa.

 

Nach Erfüllung des rechtskräftigen Insolvenzplanes ist der Unternehmer oder Verbraucher schuldenfrei.

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung des Insolvenzplanes.

Gerne können wir Sie im Prüftermin vor Gericht vertreten oder einen schriftlichen Termin beantragen.